Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.1983

Geschäftszahl

82/16/0163

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2814/80 E 5. November 1981 RS 4

Stammrechtssatz

Durch die Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges wird der begünstigte Zweck iSd Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz GrEStG 1955 aufgegeben (Hinweis E 20.4.1972, VwSlg 4375 F/1972, E 21.5.1976, 680/75, VwSlg 4979 F/1976). Für die Anwendbarkeit des ZWEITEN Satzes dieser Gesetzesstelle kann es jedoch keinen Unterschied machen, ob es sich der genannten Veräußerung durch den Ersterwerber um eine WEITERveräußerung an einen Dritten oder um eine Rückveräußerung an den ursprünglichen Verkäufer (bzw um die Rückgängigmachung des seinerzeitigen Erwerbsvorganges) handelt. Es ist auch ohne Bedeutung, VON WEM im Falle des Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz GrEStG 1955 der begünstigte Zweck innerhalb der Achtjahresfrist letztlich erfüllt wird. Es genügt vielmehr, wenn innerhalb dieses Zeitraumes auf dem Grundstück Kleinwohnungen oder Arbeiterwohnstätten im Wohnungseigentum VON WEM IMMER errichtet werden; es ist daher gleichgültig, ob der Bau vom Zweitwerber (oder Rückwerber) oder aber von einem Dritten errichtet wird und ob der Errichtende eine Vereinigung mit der statutenmäßigen Aufgabe der Erschaffung von Wohnungseigentum ist oder nicht (kein Widerspruch zu E 19.6.1969, 1502/68, VwSlg 3930 F/1969, E 14.5.1976, 2215/74).

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1985/5, S 257;