Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/16/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

82/16/0143

Entscheidungsdatum

17.02.1983

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 82/16/0144 82/16/0145 82/16/0146 82/16/0150 82/16/0148 82/16/0149 82/16/0147

Rechtssatz

Ist im Falle des Kaufes eines Grundstücksanteiles zum Zweck der Erlangung einer Eigentumswohnung der einheitliche Vertragswille auf die Verschaffung einer Eigentumswohnung samt Grundstücksanteil gerichtet, so ist es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht rechtswidrig, sowohl die Grundkosten als auch die Baukosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982160143.X02

Im RIS seit

17.02.1983

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019

Dokumentnummer

JWR_1982160143_19830217X02

Rechtssatz für 82/16/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

82/16/0114

Entscheidungsdatum

13.12.1984

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/16/0143 E 17. Februar 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Ist im Falle des Kaufes eines Grundstücksanteiles zum Zweck der Erlangung einer Eigentumswohnung der einheitliche Vertragswille auf die Verschaffung einer Eigentumswohnung samt Grundstücksanteil gerichtet, so ist es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht rechtswidrig, sowohl die Grundkosten als auch die Baukosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982160114.X03

Im RIS seit

13.12.1984

Dokumentnummer

JWR_1982160114_19841213X03

Rechtssatz für 84/16/0239

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5979 F/1985

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/16/0239

Entscheidungsdatum

21.03.1985

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/16/0143 E 17. Februar 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Ist im Falle des Kaufes eines Grundstücksanteiles zum Zweck der Erlangung einer Eigentumswohnung der einheitliche Vertragswille auf die Verschaffung einer Eigentumswohnung samt Grundstücksanteil gerichtet, so ist es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht rechtswidrig, sowohl die Grundkosten als auch die Baukosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984160239.X01

Im RIS seit

21.03.1985

Dokumentnummer

JWR_1984160239_19850321X01