Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 5915 F/1984
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
82/16/0105
Entscheidungsdatum
20.09.1984
Index
23/01 Konkursordnung
Rechtssatz
Eine nach den Vorschriften der §§ 27 ff KO durchgeführte Anfechtung begründet nur relative Unwirksamkeit gegenüber den Konkursgläubigern; d.h. unter den unmittelbar Beteiligten behält die angefochtene Rechtshandlung ihre Wirksamkeit, das Ergebnis der Anfechtung kommt nur den Konkursgläubigern zugute.Eine nach den Vorschriften der Paragraphen 27, ff KO durchgeführte Anfechtung begründet nur relative Unwirksamkeit gegenüber den Konkursgläubigern; d.h. unter den unmittelbar Beteiligten behält die angefochtene Rechtshandlung ihre Wirksamkeit, das Ergebnis der Anfechtung kommt nur den Konkursgläubigern zugute.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982160105.X07
Im RIS seit
20.09.1984
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Dokumentnummer
JWR_1982160105_19840920X07