Verwaltungsgerichtshof
20.09.1984
82/16/0105
Eine nach den Vorschriften der Paragraphen 27, ff KO durchgeführte Anfechtung begründet nur relative Unwirksamkeit gegenüber den Konkursgläubigern; d.h. unter den unmittelbar Beteiligten behält die angefochtene Rechtshandlung ihre Wirksamkeit, das Ergebnis der Anfechtung kommt nur den Konkursgläubigern zugute.