Auch das Neuhervorkommen von Tatsachen (Beweismitteln), die nur relativ geringfügige steuerliche Auswirkungen haben, rechtfertigt eine amtswegige Wiederaufnahme (Hinweis E 28.11.1973, 500/73, 585/73, VwSlg 4605 F/1973). Das gilt auch, wenn im wiederaufgenommenen Verfahren gegenüber dem bisherigen Verfahren eine andere rechtliche Beurteilung in mit den Wiederaufnahmsgründen nicht zusammenhängenden Punkten erfolgt, die sich gegenüber dem Abgabepflichtigen erheblich nachteilig auswirkt.