Dem Wesen eines Dienstverhältnisses im einkommensteuerrechtlichen Sinn, bei dem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet, entspricht es, daß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsleistung (Dienstleistung) grundsätzlich persönlich erbringt. Bedient sich eine Person bei einer Leistung einer Hilfskraft, so stellt dies ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme dar, daß die
Person die Leistung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbringt. Nichtsdestoweniger schließt dieses Indiz die Annahme eines Dienstverhältnisses nicht in jedem Fall aus, nämlich dann nicht, wenn nach
dem Gesamtbild der Verhältnisse dennoch die für ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale überwiegen, wobei es dann keinen Unterschied macht, ob der Arbeitnehmer selbst die Hilfskraft im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder auf anderer Rechtsgrundlage beschäftigt (Hinweis E 6.7.1981, 3147/79).