Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/11/0083

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11413 A/1984

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

82/11/0083

Entscheidungsdatum

25.04.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §8;
PrG 1976 §11c Abs6 idF vor 1982/311;

Rechtssatz

Unter den "Betroffenen" im Sinne des Paragraph 11, c Absatz 6, PreisG sind nicht nur die Personen zu verstehen, die unmittelbar zur Preisersichtlichmachung, um deren Ausnahme es geht, verpflichtet sind, sondern alle durch eine Ausnahme von der Preisersichtlichmachungspflicht wirtschaftlich Betroffenen, also insbesondere die Konsumenten. Die bloß wirtschaftlich "Betroffenen" sind aber keine Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 im Verfahren nach Paragraph 11, c Absatz 6, PreisG. Einer Messeveranstalterin kommt daher als bloß wirtschaftlich Betroffener keine Parteistellung im Verfahren nach Paragraph 11, c Absatz 6, PreisG auf Ausnehmung der Messeaussteller von der Preisersichtlichmachungspflicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982110083.X03

Im RIS seit

21.09.2004

Dokumentnummer

JWR_1982110083_19840425X03