Unter den "Betroffenen" im Sinne des § 11 c Abs 6 PreisG sind nicht nur die Personen zu verstehen, die unmittelbar zur Preisersichtlichmachung, um deren Ausnahme es geht, verpflichtet sind, sondern alle durch eine Ausnahme von der Preisersichtlichmachungspflicht wirtschaftlich Betroffenen, also insbesondere die Konsumenten. Die bloß wirtschaftlich "Betroffenen" sind aber keine Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 im Verfahren nach § 11 c Abs 6 PreisG. Einer Messeveranstalterin kommt daher als bloß wirtschaftlich Betroffener keine Parteistellung im Verfahren nach § 11 c Abs 6 PreisG auf Ausnehmung der Messeaussteller von der Preisersichtlichmachungspflicht zu.Unter den "Betroffenen" im Sinne des Paragraph 11, c Absatz 6, PreisG sind nicht nur die Personen zu verstehen, die unmittelbar zur Preisersichtlichmachung, um deren Ausnahme es geht, verpflichtet sind, sondern alle durch eine Ausnahme von der Preisersichtlichmachungspflicht wirtschaftlich Betroffenen, also insbesondere die Konsumenten. Die bloß wirtschaftlich "Betroffenen" sind aber keine Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 im Verfahren nach Paragraph 11, c Absatz 6, PreisG. Einer Messeveranstalterin kommt daher als bloß wirtschaftlich Betroffener keine Parteistellung im Verfahren nach Paragraph 11, c Absatz 6, PreisG auf Ausnehmung der Messeaussteller von der Preisersichtlichmachungspflicht zu.