Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
82/10/0063
Entscheidungsdatum
18.06.1984
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/10/0062 E 18. Juni 1984 RS 1
Stammrechtssatz
Die Berufung auf eine vom Inhalt eines dem Täter bekannten VwGH-Erkenntnis abweichende Mitteilung eines Ministeriums sowie die Berufung auf die Kompliziertheit der Rechtslage vermögen einen Verschulden iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG 1950 ausschließenden Rechtsirrtum auf Seiten des Täters nicht darzutun. Vielmehr hätten gerade diese Umstände den Täter unter Bedachtnahme auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht veranlassen müssen, weitere Nachforschungen über die Rechtslage unter Heranziehung rechtskundiger Berater anzustellen.Die Berufung auf eine vom Inhalt eines dem Täter bekannten VwGH-Erkenntnis abweichende Mitteilung eines Ministeriums sowie die Berufung auf die Kompliziertheit der Rechtslage vermögen einen Verschulden iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 ausschließenden Rechtsirrtum auf Seiten des Täters nicht darzutun. Vielmehr hätten gerade diese Umstände den Täter unter Bedachtnahme auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht veranlassen müssen, weitere Nachforschungen über die Rechtslage unter Heranziehung rechtskundiger Berater anzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982100063.X02
Dokumentnummer
JWR_1982100063_19840618X02