Ungeachtet der Aufnahme des Zweitbeschwerdeführers in die Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides (Hinweis B 20.11.1981, 81/08/0121), ist seine Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges gem § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (Hinweis B 20.4.1977, 960/76, und B 13.2.1981, 3163/79).Ungeachtet der Aufnahme des Zweitbeschwerdeführers in die Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides (Hinweis B 20.11.1981, 81/08/0121), ist seine Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges gem Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen (Hinweis B 20.4.1977, 960/76, und B 13.2.1981, 3163/79).