Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1202/58

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1202/58

Entscheidungsdatum

05.05.1960

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die bloße Behauptung, daß eine neue Tatsache entstanden sei, welche nach Meinung des Antragstellers eine Änderung des Sachverhaltes bedeute, löst nicht schon die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung aus. Es muß sich vielmehr um eine solche Tatsache handeln, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluß zuläßt, daß nunmehr eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1958001202.X01

Im RIS seit

17.06.2002

Dokumentnummer

JWR_1958001202_19600505X01

Rechtssatz für 1262/72

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1262/72

Entscheidungsdatum

11.04.1973

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1202/58 E 5. Mai 1960 RS 1

Stammrechtssatz

Die bloße Behauptung, daß eine neue Tatsache entstanden sei, welche nach Meinung des Antragstellers eine Änderung des Sachverhaltes bedeute, löst nicht schon die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung aus. Es muß sich vielmehr um eine solche Tatsache handeln, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluß zuläßt, daß nunmehr eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001262.X02

Im RIS seit

10.10.2002

Dokumentnummer

JWR_1972001262_19730411X02

Rechtssatz für 2955/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2955/76

Entscheidungsdatum

23.05.1978

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BAO §273 Abs1 lita impl;
BAO §278 impl;
  1. BAO § 278 heute
  2. BAO § 278 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 278 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 278 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 278 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 278 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1202/58 E 5. Mai 1960 RS 1

Stammrechtssatz

Die bloße Behauptung, daß eine neue Tatsache entstanden sei, welche nach Meinung des Antragstellers eine Änderung des Sachverhaltes bedeute, löst nicht schon die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung aus. Es muß sich vielmehr um eine solche Tatsache handeln, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluß zuläßt, daß nunmehr eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1976002955.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1976002955_19780523X07

Rechtssatz für 0016/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0016/79

Entscheidungsdatum

19.11.1979

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
KOVG 1957 §4;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1202/58 E 5. Mai 1960 RS 1

Stammrechtssatz

Die bloße Behauptung, daß eine neue Tatsache entstanden sei, welche nach Meinung des Antragstellers eine Änderung des Sachverhaltes bedeute, löst nicht schon die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung aus. Es muß sich vielmehr um eine solche Tatsache handeln, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluß zuläßt, daß nunmehr eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979000016.X03

Im RIS seit

28.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2012

Dokumentnummer

JWR_1979000016_19791119X03

Rechtssatz für 82/08/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/08/0013

Entscheidungsdatum

01.06.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1202/58 E 5. Mai 1960 RS 1

Stammrechtssatz

Die bloße Behauptung, daß eine neue Tatsache entstanden sei, welche nach Meinung des Antragstellers eine Änderung des Sachverhaltes bedeute, löst nicht schon die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung aus. Es muß sich vielmehr um eine solche Tatsache handeln, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluß zuläßt, daß nunmehr eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982080013.X01

Im RIS seit

02.09.2004

Dokumentnummer

JWR_1982080013_19830601X01

Rechtssatz für 82/09/0150

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/09/0150

Entscheidungsdatum

30.01.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1202/58 E 5. Mai 1960 RS 1

Stammrechtssatz

Die bloße Behauptung, daß eine neue Tatsache entstanden sei, welche nach Meinung des Antragstellers eine Änderung des Sachverhaltes bedeute, löst nicht schon die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung aus. Es muß sich vielmehr um eine solche Tatsache handeln, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluß zuläßt, daß nunmehr eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982090150.X01

Im RIS seit

30.09.2004

Dokumentnummer

JWR_1982090150_19840130X01

Rechtssatz für 82/09/0172

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

82/09/0172

Entscheidungsdatum

15.02.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1202/58 E 5. Mai 1960 RS 1

Stammrechtssatz

Die bloße Behauptung, daß eine neue Tatsache entstanden sei, welche nach Meinung des Antragstellers eine Änderung des Sachverhaltes bedeute, löst nicht schon die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung aus. Es muß sich vielmehr um eine solche Tatsache handeln, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluß zuläßt, daß nunmehr eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982090172.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1982090172_19840215X02

Rechtssatz für 83/09/0222

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/09/0222

Entscheidungsdatum

11.04.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1202/58 E 5. Mai 1960 RS 1

Stammrechtssatz

Die bloße Behauptung, daß eine neue Tatsache entstanden sei, welche nach Meinung des Antragstellers eine Änderung des Sachverhaltes bedeute, löst nicht schon die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung aus. Es muß sich vielmehr um eine solche Tatsache handeln, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluß zuläßt, daß nunmehr eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983090222.X01

Im RIS seit

10.11.2004

Dokumentnummer

JWR_1983090222_19840411X01

Rechtssatz für 84/09/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

84/09/0004

Entscheidungsdatum

15.05.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1202/58 E 5. Mai 1960 RS 1

Stammrechtssatz

Die bloße Behauptung, daß eine neue Tatsache entstanden sei, welche nach Meinung des Antragstellers eine Änderung des Sachverhaltes bedeute, löst nicht schon die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung aus. Es muß sich vielmehr um eine solche Tatsache handeln, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluß zuläßt, daß nunmehr eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984090004.X03

Im RIS seit

06.12.2004

Dokumentnummer

JWR_1984090004_19850515X03

Rechtssatz für 84/09/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/09/0080

Entscheidungsdatum

22.05.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1202/58 E 5. Mai 1960 RS 1

Stammrechtssatz

Die bloße Behauptung, daß eine neue Tatsache entstanden sei, welche nach Meinung des Antragstellers eine Änderung des Sachverhaltes bedeute, löst nicht schon die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung aus. Es muß sich vielmehr um eine solche Tatsache handeln, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluß zuläßt, daß nunmehr eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984090080.X02

Im RIS seit

13.12.2004

Dokumentnummer

JWR_1984090080_19850522X02

Rechtssatz für 85/09/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/09/0050

Entscheidungsdatum

12.11.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1202/58 E 5. Mai 1960 RS 1

Stammrechtssatz

Die bloße Behauptung, daß eine neue Tatsache entstanden sei, welche nach Meinung des Antragstellers eine Änderung des Sachverhaltes bedeute, löst nicht schon die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung aus. Es muß sich vielmehr um eine solche Tatsache handeln, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluß zuläßt, daß nunmehr eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985090050.X01

Im RIS seit

13.10.2005

Dokumentnummer

JWR_1985090050_19861112X01