Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/06/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

82/06/0108

Entscheidungsdatum

21.10.1982

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauO Stmk 1968 §58;
BauRallg impl;

Rechtssatz

Die Zustimmung des Grundeigentümers muss im Zeitpunkt der Baubewilligung vorliegen (Hinweis E 25.4.1978, 2496/77). Ist die Zustimmung zur Bauführung im Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens nicht vorgelegen oder später weggefallen, sei es auch dadurch, dass anstelle eines zustimmenden Eigentümers ein Eigentümer getreten ist, der diese Zustimmung nicht mehr erteilt, so wird die erforderliche Zustimmung zu einer Voraussetzung für die aufrechte Erledigung des Bauansuchens (Hinweis E 29.1.1981, 3577/80).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982060108.X02

Im RIS seit

05.08.2004

Dokumentnummer

JWR_1982060108_19821021X02