Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1317/61

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 2567 F/1962

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1317/61

Entscheidungsdatum

09.01.1962

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP16 Z1 litb;
GebG 1957 §33 TP16 Z1 litc;

Rechtssatz

Ist von zwei Gesellschaftern einer Personengesellschaft der eine Gesellschafter von Anfang an nur Treuhänder eines anderen, tritt er in der Folge aus der Gesellschaft aus und tritt gleichzeitig ein anderer Treuhänder desselben Treugebers mit dem Anteil des ausgeschiedenen Treuhänders ein, dann kann nicht angenommen werden, daß die ursprüngliche Gesellschaft aufgelöst und eine neue Gesellschaft gegründet worden sei, und es können daher der Gebührenbemessung nicht die Einlagen aller beider Gesellschaft der NEUEN Gesellschaft zugrunde gelegt werden. Vielmehr könnten nach der Lage des Falles Gebühren nur für die Überlassung des Treuhandanteiles vom ursprünglichen an den neuen Treuhänder oder allenfalls für die Überlassung dieses Anteiles vom ursprünglichen Treuhänder an den Treugeber und von diesem an den neuen Treuhänder vorgeschrieben werden (Hinweis E 10.2.1954, 1132/53, VwSlg 880 F/1954, E 17.2.1954, 1351/52, VwSlg 882 F/1954, E 14.1.1959, 1444/58, VwSlg 1937 F/1959 und E 19.12.1960, 1312/60).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1961001317.X01

Im RIS seit

09.01.1962

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2016

Dokumentnummer

JWR_1961001317_19620109X01

Rechtssatz für 81/15/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

81/15/0071

Entscheidungsdatum

18.03.1982

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP16 Z1 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1317/61 E 9. Jänner 1962 VwSlg 2567 F/1962 RS 1

Stammrechtssatz

Ist von zwei Gesellschaftern einer Personengesellschaft der eine Gesellschafter von Anfang an nur Treuhänder eines anderen, tritt er in der Folge aus der Gesellschaft aus und tritt gleichzeitig ein anderer Treuhänder desselben Treugebers mit dem Anteil des ausgeschiedenen Treuhänders ein, dann kann nicht angenommen werden, daß die ursprüngliche Gesellschaft aufgelöst und eine neue Gesellschaft gegründet worden sei, und es können daher der Gebührenbemessung nicht die Einlagen aller beider Gesellschaft der NEUEN Gesellschaft zugrunde gelegt werden. Vielmehr könnten nach der Lage des Falles Gebühren nur für die Überlassung des Treuhandanteiles vom ursprünglichen an den neuen Treuhänder oder allenfalls für die Überlassung dieses Anteiles vom ursprünglichen Treuhänder an den Treugeber und von diesem an den neuen Treuhänder vorgeschrieben werden (Hinweis E 10.2.1954, 1132/53, VwSlg 880 F/1954, E 17.2.1954, 1351/52, VwSlg 882 F/1954, E 14.1.1959, 1444/58, VwSlg 1937 F/1959 und E 19.12.1960, 1312/60).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981150071.X03

Im RIS seit

11.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1981150071_19820318X03