Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 81/04/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

81/04/0073

Entscheidungsdatum

22.01.1982

Index

GewerbeO
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Gem. dem Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen, wozu jene Tatmerkmale gehören, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, d.h. die zur Last gelegte Tat ist im Spruch zwar nicht erschöpfend aber jedenfalls so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte. Um dem zu entsprechen, ist auch die Anführung der Tatzeit unerläßlich, sofern nicht etwa schon aus der Bezeichnung der tatbestandbegründenden Handlungsweise eine zeitliche Zuordnung der Tathandlung eindeutig zu erkennen ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Zustandsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981040073.X02

Im RIS seit

11.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Dokumentnummer

JWR_1981040073_19820122X02

Rechtssatz für 81/02/0245

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/02/0245

Entscheidungsdatum

29.01.1982

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0073 E 22. Jänner 1982 RS 2

Stammrechtssatz

Gem. dem Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen, wozu jene Tatmerkmale gehören, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, d. h. die zur Last gelegte Tat ist im Spruch zwar nicht erschöpfend aber jedenfalls so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte. Um dem zu entsprechen, ist auch die Anführung der Tatzeit unerläßlich, sofern nicht etwa schon aus der Bezeichnung der tatbestandbegründenden Handlungsweise eine zeitliche Zuordnung der Tathandlung eindeutig zu erkennen ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Zustandsdelikt "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981020245.X01

Im RIS seit

20.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1981020245_19820129X01

Rechtssatz für 82/02/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/02/0214

Entscheidungsdatum

28.01.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0073 E 22. Jänner 1982 RS 2

Stammrechtssatz

Gem. dem Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen, wozu jene Tatmerkmale gehören, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, d. h. die zur Last gelegte Tat ist im Spruch zwar nicht erschöpfend aber jedenfalls so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte. Um dem zu entsprechen, ist auch die Anführung der Tatzeit unerläßlich, sofern nicht etwa schon aus der Bezeichnung der tatbestandbegründenden Handlungsweise eine zeitliche Zuordnung der Tathandlung eindeutig zu erkennen ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Zustandsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982020214.X01

Im RIS seit

11.02.2004

Dokumentnummer

JWR_1982020214_19830128X01

Rechtssatz für 81/11/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

81/11/0122

Entscheidungsdatum

15.02.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0073 E 22. Jänner 1982 RS 2

Stammrechtssatz

Gem. dem Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen, wozu jene Tatmerkmale gehören, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, d. h. die zur Last gelegte Tat ist im Spruch zwar nicht erschöpfend aber jedenfalls so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte. Um dem zu entsprechen, ist auch die Anführung der Tatzeit unerläßlich, sofern nicht etwa schon aus der Bezeichnung der tatbestandbegründenden Handlungsweise eine zeitliche Zuordnung der Tathandlung eindeutig zu erkennen ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Zustandsdelikt "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981110122.X02

Im RIS seit

04.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015

Dokumentnummer

JWR_1981110122_19830215X02

Rechtssatz für 83/02/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/02/0034

Entscheidungsdatum

17.06.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0073 E 22. Jänner 1982 RS 2

Stammrechtssatz

Gem. dem Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen, wozu jene Tatmerkmale gehören, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, d. h. die zur Last gelegte Tat ist im Spruch zwar nicht erschöpfend aber jedenfalls so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte. Um dem zu entsprechen, ist auch die Anführung der Tatzeit unerläßlich, sofern nicht etwa schon aus der Bezeichnung der tatbestandbegründenden Handlungsweise eine zeitliche Zuordnung der Tathandlung eindeutig zu erkennen ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Zustandsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983020034.X02

Im RIS seit

23.02.2004

Dokumentnummer

JWR_1983020034_19830617X02

Rechtssatz für 82/03/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

82/03/0175

Entscheidungsdatum

07.09.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0073 E 22. Jänner 1982 RS 2

Stammrechtssatz

Gem. dem Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen, wozu jene Tatmerkmale gehören, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, d. h. die zur Last gelegte Tat ist im Spruch zwar nicht erschöpfend aber jedenfalls so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte. Um dem zu entsprechen, ist auch die Anführung der Tatzeit unerläßlich, sofern nicht etwa schon aus der Bezeichnung der tatbestandbegründenden Handlungsweise eine zeitliche Zuordnung der Tathandlung eindeutig zu erkennen ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Zustandsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982030175.X02

Im RIS seit

11.05.2004

Dokumentnummer

JWR_1982030175_19830907X02

Rechtssatz für 84/02/0252

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

84/02/0252

Entscheidungsdatum

13.12.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0073 E 22. Jänner 1982 RS 2

Stammrechtssatz

Gem. dem Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen, wozu jene Tatmerkmale gehören, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, d. h. die zur Last gelegte Tat ist im Spruch zwar nicht erschöpfend aber jedenfalls so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte. Um dem zu entsprechen, ist auch die Anführung der Tatzeit unerläßlich, sofern nicht etwa schon aus der Bezeichnung der tatbestandbegründenden Handlungsweise eine zeitliche Zuordnung der Tathandlung eindeutig zu erkennen ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Zustandsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984020252.X03

Im RIS seit

24.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1984020252_19841213X03

Rechtssatz für 89/10/0215

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

89/10/0215

Entscheidungsdatum

26.02.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0073 E 22. Jänner 1982 RS 2

Stammrechtssatz

Gem. dem Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen, wozu jene Tatmerkmale gehören, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, d. h. die zur Last gelegte Tat ist im Spruch zwar nicht erschöpfend aber jedenfalls so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte. Um dem zu entsprechen, ist auch die Anführung der Tatzeit unerläßlich, sofern nicht etwa schon aus der Bezeichnung der tatbestandbegründenden Handlungsweise eine zeitliche Zuordnung der Tathandlung eindeutig zu erkennen ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Zustandsdelikt "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100215.X06

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1989100215_19900226X06

Rechtssatz für 97/10/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/10/0139

Entscheidungsdatum

31.01.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0073 E 22. Jänner 1982 RS 2 (hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Gem. dem Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen, wozu jene Tatmerkmale gehören, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, d. h. die zur Last gelegte Tat ist im Spruch zwar nicht erschöpfend aber jedenfalls so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte. Um dem zu entsprechen, ist auch die Anführung der Tatzeit unerläßlich, sofern nicht etwa schon aus der Bezeichnung der tatbestandbegründenden Handlungsweise eine zeitliche Zuordnung der Tathandlung eindeutig zu erkennen ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Zustandsdelikt "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997100139.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1997100139_20000131X01