Ausführungen darüber, daß auch bei einer verbleibenden Fahrbahnbreite von 2,50 m eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89 a Abs 2 StVO gegeben sein kann, eine Kostenvorschreibung gem. Abs 7 dieser Gesetzesstelle in einem solchen Falle aber nicht gerechtfertigt ist.Ausführungen darüber, daß auch bei einer verbleibenden Fahrbahnbreite von 2,50 m eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 89, a Absatz 2, StVO gegeben sein kann, eine Kostenvorschreibung gem. Absatz 7, dieser Gesetzesstelle in einem solchen Falle aber nicht gerechtfertigt ist.