Aus dem Umstand, daß das Fahrzeug der Bferin am beschädigten Fahrzeug "angelehnt" gewesen sei, kann noch nicht mit einer für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit schlüssig abgeleitet werden, daß die Bferin an dem gegenständlichen Verkehrsunfall (im Sinne des § 4 Abs 1 und 5 StVO 1960) beteiligt gewesen ist.Aus dem Umstand, daß das Fahrzeug der Bferin am beschädigten Fahrzeug "angelehnt" gewesen sei, kann noch nicht mit einer für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit schlüssig abgeleitet werden, daß die Bferin an dem gegenständlichen Verkehrsunfall (im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins und 5 StVO 1960) beteiligt gewesen ist.