Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
84/02A/0010
Entscheidungsdatum
06.07.1984
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3869/80 E 11. November 1981 RS 1
Stammrechtssatz
Es entspricht nicht dem Sinn einer Zeugenvernehmung im Lichte der Ausführungen des verstärkten Senates vom 26.6.1978, VwSlg 9602 A/1978, wenn eine als Zeuge zu vernehmende Person ihre Aussage schriftlich niederlegt und danach, ohne dass - bei einem leugnenden Beschuldigten - Frage des Vernehmenden und Antwort des Zeugen erfolgt, das schriftlich Niedergelegte zum "Inhalt einer Zeugenaussage" erhoben wird. Es ist zu begründen, wenn die Behörde von zwei Meldungslegern, die Tatzeugen waren, nur einen - bei stets leugnenden Beschuldigten - als Zeugen vernimmt.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen
freie Beweiswürdigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:8402A0010.X02
Dokumentnummer
JWR_1984920010_19840706X02