Besonderheiten, die eine von § 29 Z 1 EStG 1972 abweichende Betrachtungsweise rechtfertigen würden, sind bei dem im Beschwerdefall gegebenen Sachverhalt nicht erkennbar. § 13 Abs 1 KOVG 1957 stellt darauf ab, dass einer Person aus dauernden Ertragsquellen eine Wertsumme in Geld oder Güterform zufließt, ohne dass ihr Vermögen geschmälert wird. Derselbe Gesichtspunkt ist im wesentlichen auch für die Wertung sonstiger Einkünfte als wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1972 maßgebend.Besonderheiten, die eine von Paragraph 29, Ziffer eins, EStG 1972 abweichende Betrachtungsweise rechtfertigen würden, sind bei dem im Beschwerdefall gegebenen Sachverhalt nicht erkennbar. Paragraph 13, Absatz eins, KOVG 1957 stellt darauf ab, dass einer Person aus dauernden Ertragsquellen eine Wertsumme in Geld oder Güterform zufließt, ohne dass ihr Vermögen geschmälert wird. Derselbe Gesichtspunkt ist im wesentlichen auch für die Wertung sonstiger Einkünfte als wiederkehrende Bezüge im Sinne des Paragraph 29, Ziffer eins, EStG 1972 maßgebend.