Im Sinne der ständigen Rechtssprechung (Hinweis E 6.7.1951, 1810/50, VwSlg 2184 A/1951) ist bei dem im Beschwerdefall unbestrittener maßen gegebenen Sachverhalt der Veräußerung einer Liegenschaft gegen Leibrente und Bezahlung eines Barbetrages von S 200.000,-- von § 29 Z 1 EStG 1972 auszugehen.Im Sinne der ständigen Rechtssprechung (Hinweis E 6.7.1951, 1810/50, VwSlg 2184 A/1951) ist bei dem im Beschwerdefall unbestrittener maßen gegebenen Sachverhalt der Veräußerung einer Liegenschaft gegen Leibrente und Bezahlung eines Barbetrages von S 200.000,-- von Paragraph 29, Ziffer eins, EStG 1972 auszugehen.