Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2479/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2479/78

Entscheidungsdatum

19.06.1979

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Die Prüfung durch den BmfGuU als Grundlage für eine allfällige Untersagung hinsichtlich der "in Absatz eins, angeführten Anforderungen" umfaßt zwar die Fragen, ob die Lebensmittel kraft ihrer besonderen Beschaffenheit für konkrete Gruppen von Verbrauchern bestimmt sind und ob sie den in Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, oder Litera b, LMG 1975 genannten Zwecken dienen sollen, dies jedoch nicht nach der tatsächlichen Beschaffenheit, sondern nach der Aufmachung samt Bezeichnungen, die die Anmeldepflicht begründen und daher bei der Anmeldung zu prüfen sind. Erst wenn danach ein diätetisches Lebensmittel vorläge, ist weiters zu prüfen, ob das Produkt für den vorgesehenen (sich aus der Aufmachung ergebenden) diätetischen Zweck geeignet ist, ist also auf die wahre Beschaffenheit des Produktes abzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002479.X02

Im RIS seit

19.06.1979

Dokumentnummer

JWR_1978002479_19790619X02

Rechtssatz für 1795/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10329 A/1980

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

1795/80

Entscheidungsdatum

22.12.1980

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1797/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2479/78 E 19. Juni 1979 RS 2

Stammrechtssatz

Die Prüfung durch den BmfGuU als Grundlage für eine allfällige Untersagung hinsichtlich der "in Absatz eins, angeführten Anforderungen" umfaßt zwar die Fragen, ob die Lebensmittel kraft ihrer besonderen Beschaffenheit für konkrete Gruppen von Verbrauchern bestimmt sind und ob sie den in Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, oder Litera b, LMG 1975 genannten Zwecken dienen sollen, dies jedoch nicht nach der tatsächlichen Beschaffenheit, sondern nach der Aufmachung samt Bezeichnungen, die die Anmeldepflicht begründen und daher bei der Anmeldung zu prüfen sind. Erst wenn danach ein diätetisches Lebensmittel vorläge, ist weiters zu prüfen, ob das Produkt für den vorgesehenen (sich aus der Aufmachung ergebenden) diätetischen Zweck geeignet ist, ist also auf die wahre Beschaffenheit des Produktes abzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980001795.X09

Im RIS seit

29.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Dokumentnummer

JWR_1980001795_19801222X09