Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1795/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10329 A/1980

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1795/80

Entscheidungsdatum

22.12.1980

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1797/80

Rechtssatz

Besteht kein Anlass zur Annahme, dass das im 16. Lebensjahr und im

1. Lehrjahr befindliche Lehrmädchen des Empfängers auch nach ihrem äußeren Eindruck auf den Zusteller anlässlich der Ersatzzustellung Ernst und Tragweite der Zustellung einer behördlichen Rückscheinsendung nicht zu erkennen vermochte und dem Anschein nach nicht über genügendes Verantwortungsbewusstsein verfügte, dem Empfänger das zuzustellende Schriftstück auszufolgen oder ihm unverzüglich von der erfolgten Zustellung genügend klare und verständliche Mitteilung zu machen. vergleiche Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, Band römisch zwei, Anmerkung 6 zu der vergleichbaren Bestimmung in Paragraph 102, ZPO), so ist das Lehrmädchen als erwachsene Angestellte des Empfängers anzusehen. Erwachsenheit im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, AVG 1950 setzt nämlich nach Ansicht des VwGH zwar Mündigkeit, aber nicht Großjährigkeit voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980001795.X02

Im RIS seit

29.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Dokumentnummer

JWR_1980001795_19801222X02

Rechtssatz für 1799/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1799/80

Entscheidungsdatum

23.03.1981

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1795/80 E 22. Dezember 1980 VwSlg 10329 A/1980 RS 2

Stammrechtssatz

Besteht kein Anlass zur Annahme, dass das im 16. Lebensjahr und im

1. Lehrjahr befindliche Lehrmädchen des Empfängers auch nach ihrem äußeren Eindruck auf den Zusteller anlässlich der Ersatzzustellung Ernst und Tragweite der Zustellung einer behördlichen Rückscheinsendung nicht zu erkennen vermochte und dem Anschein nach nicht über genügendes Verantwortungsbewusstsein verfügte, dem Empfänger das zuzustellende Schriftstück auszufolgen oder ihm unverzüglich von der erfolgten Zustellung genügend klare und verständliche Mitteilung zu machen. vergleiche Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, Band römisch zwei, Anmerkung 6 zu der vergleichbaren Bestimmung in Paragraph 102, ZPO), so ist das Lehrmädchen als erwachsene Angestellte des Empfängers anzusehen. Erwachsenheit im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, AVG 1950 setzt nämlich nach Ansicht des VwGH zwar Mündigkeit, aber nicht Großjährigkeit voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980001799.X02

Im RIS seit

01.04.2004

Dokumentnummer

JWR_1980001799_19810323X02