Wurde im Enteignungsbescheid des LH für alle enteigneten oder sonst im Enteignungsweg in Anspruch genommenen Grundflächen eine (wenn auch aufgegliederte) Entschädigung festgesetzt, dann ist dagegen eine Berufung im administrativen Instanzenzug unzulässig, auch wenn - nach Ansicht des Bfr - bei der Bemessung der Entschädigung Komponenten für die Errechnung der Entschädigung (Wertverminderung der Restflächen) außer acht gelassen wurden. Es handelt sich ausschließlich um eine Frage der Höhe der Entschädigung und nicht wie im E VfGH 7.12.1974, KI-1/74-10, VfSlg 7431 A/1974 um eine Verweigerung der Entschädigung. Eine Trennung der Enteignungsentschädigung in dem Wert der enteigneten Liegenschaften einerseits und die Entwertung der verbleibenden Restliegenschaft andererseits sieht das Gesetz nicht vor.