Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0289/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0289/77

Entscheidungsdatum

30.06.1977

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

DP §28 Abs6;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs6;
GehG 1956 §16;

Rechtssatz

Die Möglichkeit der Pauschalvergütung von Überstunden stellt eine der Verwaltungsvereinfachung dienende Berechnungsart dar, ein subjektives Recht des Beamten auf Vornahme einer Pauschalberechnung besteht nicht. Auch einem Beamten der im Bezug einer pauschalierten Überstundenvergütung steht, ist es unbenommen, sich im Falle einer Anordnung zusätzlicher, bei der Pauschalierung noch nicht berücksichtigter Überstunden einen Antrag auf Überstundenvergütung zu stellen. Ob bei Berechnung dieses Anspruches eine Einzelabgeltung der zusätzlichen Überstunden oder eine Abgeltung in Form einer Pauschalierung zu erfolgen hat, ist von der Dienstbehörde zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1977000289.X02

Im RIS seit

26.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1977000289_19770630X02

Rechtssatz für 1383/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1383/77

Entscheidungsdatum

03.10.1977

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs6;
GehG 1956 §16;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0289/77 E 30. Juni 1977 RS 2

Stammrechtssatz

Die Möglichkeit der Pauschalvergütung von Überstunden stellt eine der Verwaltungsvereinfachung dienende Berechnungsart dar, ein subjektives Recht des Beamten auf Vornahme einer Pauschalberechnung besteht nicht. Auch einem Beamten der im Bezug einer pauschalierten Überstundenvergütung steht, ist es unbenommen, sich im Falle einer Anordnung zusätzlicher, bei der Pauschalierung noch nicht berücksichtigter Überstunden einen Antrag auf Überstundenvergütung zu stellen. Ob bei Berechnung dieses Anspruches eine Einzelabgeltung der zusätzlichen Überstunden oder eine Abgeltung in Form einer Pauschalierung zu erfolgen hat, ist von der Dienstbehörde zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1977001383.X03

Im RIS seit

12.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2012

Dokumentnummer

JWR_1977001383_19771003X03

Rechtssatz für 3244/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

3244/79

Entscheidungsdatum

03.03.1980

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs6;
GehG 1956 §16;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0289/77 E 30. Juni 1977 RS 2

Stammrechtssatz

Die Möglichkeit der Pauschalvergütung von Überstunden stellt eine der Verwaltungsvereinfachung dienende Berechnungsart dar, ein subjektives Recht des Beamten auf Vornahme einer Pauschalberechnung besteht nicht. Auch einem Beamten der im Bezug einer pauschalierten Überstundenvergütung steht, ist es unbenommen, sich im Falle einer Anordnung zusätzlicher, bei der Pauschalierung noch nicht berücksichtigter Überstunden einen Antrag auf Überstundenvergütung zu stellen. Ob bei Berechnung dieses Anspruches eine Einzelabgeltung der zusätzlichen Überstunden oder eine Abgeltung in Form einer Pauschalierung zu erfolgen hat, ist von der Dienstbehörde zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979003244.X01

Im RIS seit

02.02.2004

Dokumentnummer

JWR_1979003244_19800303X01

Rechtssatz für 3263/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

3263/79

Entscheidungsdatum

03.03.1980

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs6;
GehG 1956 §16;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0289/77 E 30. Juni 1977 RS 2 (Gefahrenzulage für Verhandlungsleiter im wasserrechtlichen Verfahren).

Stammrechtssatz

Die Möglichkeit der Pauschalvergütung von Überstunden stellt eine der Verwaltungsvereinfachung dienende Berechnungsart dar, ein subjektives Recht des Beamten auf Vornahme einer Pauschalberechnung besteht nicht. Auch einem Beamten der im Bezug einer pauschalierten Überstundenvergütung steht, ist es unbenommen, sich im Falle einer Anordnung zusätzlicher, bei der Pauschalierung noch nicht berücksichtigter Überstunden einen Antrag auf Überstundenvergütung zu stellen. Ob bei Berechnung dieses Anspruches eine Einzelabgeltung der zusätzlichen Überstunden oder eine Abgeltung in Form einer Pauschalierung zu erfolgen hat, ist von der Dienstbehörde zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979003263.X01

Im RIS seit

02.02.2004

Dokumentnummer

JWR_1979003263_19800303X01

Rechtssatz für 3270/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

3270/79

Entscheidungsdatum

03.03.1980

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs6;
GehG 1956 §16;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0289/77 E 30. Juni 1977 RS 2 (Gefahrenzulage für Verhanldungsleiter in wasserrechtlichem Verfahren).

Stammrechtssatz

Die Möglichkeit der Pauschalvergütung von Überstunden stellt eine der Verwaltungsvereinfachung dienende Berechnungsart dar, ein subjektives Recht des Beamten auf Vornahme einer Pauschalberechnung besteht nicht. Auch einem Beamten der im Bezug einer pauschalierten Überstundenvergütung steht, ist es unbenommen, sich im Falle einer Anordnung zusätzlicher, bei der Pauschalierung noch nicht berücksichtigter Überstunden einen Antrag auf Überstundenvergütung zu stellen. Ob bei Berechnung dieses Anspruches eine Einzelabgeltung der zusätzlichen Überstunden oder eine Abgeltung in Form einer Pauschalierung zu erfolgen hat, ist von der Dienstbehörde zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979003270.X01

Im RIS seit

02.02.2004

Dokumentnummer

JWR_1979003270_19800303X01

Rechtssatz für 3279/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

3279/79

Entscheidungsdatum

03.03.1980

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs6;
GehG 1956 §16;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0289/77 E 30. Juni 1977 RS 2 (Gefahrenzulage für Verhanldungsleiter in wasserrechtlichem Verfahren).

Stammrechtssatz

Die Möglichkeit der Pauschalvergütung von Überstunden stellt eine der Verwaltungsvereinfachung dienende Berechnungsart dar, ein subjektives Recht des Beamten auf Vornahme einer Pauschalberechnung besteht nicht. Auch einem Beamten der im Bezug einer pauschalierten Überstundenvergütung steht, ist es unbenommen, sich im Falle einer Anordnung zusätzlicher, bei der Pauschalierung noch nicht berücksichtigter Überstunden einen Antrag auf Überstundenvergütung zu stellen. Ob bei Berechnung dieses Anspruches eine Einzelabgeltung der zusätzlichen Überstunden oder eine Abgeltung in Form einer Pauschalierung zu erfolgen hat, ist von der Dienstbehörde zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979003279.X01

Im RIS seit

02.02.2004

Dokumentnummer

JWR_1979003279_19800303X01

Rechtssatz für 3243/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

3243/79

Entscheidungsdatum

10.03.1980

Index

Dienstrecht
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs2
GehG 1956 §15 Abs6
GehG 1956 §16

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0521/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0289/77 E 30. Juni 1977 RS 2

Stammrechtssatz

Die Möglichkeit der Pauschalvergütung von Überstunden stellt eine der Verwaltungsvereinfachung dienende Berechnungsart dar, ein subjektives Recht des Beamten auf Vornahme einer Pauschalberechnung besteht nicht. Auch einem Beamten der im Bezug einer pauschalierten Überstundenvergütung steht, ist es unbenommen, sich im Falle einer Anordnung zusätzlicher, bei der Pauschalierung noch nicht berücksichtigter Überstunden einen Antrag auf Überstundenvergütung zu stellen. Ob bei Berechnung dieses Anspruches eine Einzelabgeltung der zusätzlichen Überstunden oder eine Abgeltung in Form einer Pauschalierung zu erfolgen hat, ist von der Dienstbehörde zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979003243.X01

Im RIS seit

08.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2022

Dokumentnummer

JWR_1979003243_19800310X01

Rechtssatz für 2287/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2287/79

Entscheidungsdatum

15.12.1980

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0289/77 E 30. Juni 1977 RS 2 (hier: Kleiderpauschale)

Stammrechtssatz

Die Möglichkeit der Pauschalvergütung von Überstunden stellt eine der Verwaltungsvereinfachung dienende Berechnungsart dar, ein subjektives Recht des Beamten auf Vornahme einer Pauschalberechnung besteht nicht. Auch einem Beamten der im Bezug einer pauschalierten Überstundenvergütung steht, ist es unbenommen, sich im Falle einer Anordnung zusätzlicher, bei der Pauschalierung noch nicht berücksichtigter Überstunden einen Antrag auf Überstundenvergütung zu stellen. Ob bei Berechnung dieses Anspruches eine Einzelabgeltung der zusätzlichen Überstunden oder eine Abgeltung in Form einer Pauschalierung zu erfolgen hat, ist von der Dienstbehörde zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979002287.X01

Im RIS seit

09.12.2003

Dokumentnummer

JWR_1979002287_19801215X01