Verwaltungsgerichtshof
10.03.1980
3243/79
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0521/80
GRS wie 0289/77 E 30. Juni 1977 RS 2
Die Möglichkeit der Pauschalvergütung von Überstunden stellt eine der Verwaltungsvereinfachung dienende Berechnungsart dar, ein subjektives Recht des Beamten auf Vornahme einer Pauschalberechnung besteht nicht. Auch einem Beamten der im Bezug einer pauschalierten Überstundenvergütung steht, ist es unbenommen, sich im Falle einer Anordnung zusätzlicher, bei der Pauschalierung noch nicht berücksichtigter Überstunden einen Antrag auf Überstundenvergütung zu stellen. Ob bei Berechnung dieses Anspruches eine Einzelabgeltung der zusätzlichen Überstunden oder eine Abgeltung in Form einer Pauschalierung zu erfolgen hat, ist von der Dienstbehörde zu entscheiden.
ECLI:AT:VWGH:1980:1979003243.X01