Gemäß § 45 Abs 3 AVG 1950 ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Diesem Erfordernis wird nicht dadurch entsprochen, daß die Partei vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Wege der Äußerung eines am Verfahren beteiligten Dritten Kenntnis erhält.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Diesem Erfordernis wird nicht dadurch entsprochen, daß die Partei vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Wege der Äußerung eines am Verfahren beteiligten Dritten Kenntnis erhält.