Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
1619/79
Entscheidungsdatum
14.10.1980
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm
EStG 1967 §2 Abs4;
EStG 1967 §21 Abs1;
Rechtssatz
Bei einer auf Viehzucht und Milchwirtschaft gerichteten Landwirtschaft ist ein zweijähriger bis dreijähriger Zeitraum, in dem ein herabgewirtschafteter Betrieb durch Bodenbearbeitung und Errichtung (Modernisierung) von Gebäuden erst so weit hergestellt werden muß, daß die Einstellung von Vieh überhaupt beginnen kann, in die übliche "Vorbereitungszeit" ("Anlaufzeit") nicht einzurechnen. Die beiden daran anschließenden Jahre sind nicht ausreichend, um mit Gewißheit die objektive Möglichkeit einer Ertragserzielung auszuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001619.X02
Dokumentnummer
JWR_1979001619_19801014X02