Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1619/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1619/79

Entscheidungsdatum

14.10.1980

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1967 §2 Abs4;
EStG 1967 §21 Abs1;

Rechtssatz

Bei einer auf Viehzucht und Milchwirtschaft gerichteten Landwirtschaft ist ein zweijähriger bis dreijähriger Zeitraum, in dem ein herabgewirtschafteter Betrieb durch Bodenbearbeitung und Errichtung (Modernisierung) von Gebäuden erst so weit hergestellt werden muß, daß die Einstellung von Vieh überhaupt beginnen kann, in die übliche "Vorbereitungszeit" ("Anlaufzeit") nicht einzurechnen. Die beiden daran anschließenden Jahre sind nicht ausreichend, um mit Gewißheit die objektive Möglichkeit einer Ertragserzielung auszuschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979001619.X02

Im RIS seit

14.10.1980

Dokumentnummer

JWR_1979001619_19801014X02