Verwaltungsgerichtshof
14.10.1980
1619/79
Bei einer auf Viehzucht und Milchwirtschaft gerichteten Landwirtschaft ist ein zweijähriger bis dreijähriger Zeitraum, in dem ein herabgewirtschafteter Betrieb durch Bodenbearbeitung und Errichtung (Modernisierung) von Gebäuden erst so weit hergestellt werden muß, daß die Einstellung von Vieh überhaupt beginnen kann, in die übliche "Vorbereitungszeit" ("Anlaufzeit") nicht einzurechnen. Die beiden daran anschließenden Jahre sind nicht ausreichend, um mit Gewißheit die objektive Möglichkeit einer Ertragserzielung auszuschließen.