Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1980

Geschäftszahl

1619/79

Rechtssatz

Bei einer auf Viehzucht und Milchwirtschaft gerichteten Landwirtschaft ist ein zweijähriger bis dreijähriger Zeitraum, in dem ein herabgewirtschafteter Betrieb durch Bodenbearbeitung und Errichtung (Modernisierung) von Gebäuden erst so weit hergestellt werden muß, daß die Einstellung von Vieh überhaupt beginnen kann, in die übliche "Vorbereitungszeit" ("Anlaufzeit") nicht einzurechnen. Die beiden daran anschließenden Jahre sind nicht ausreichend, um mit Gewißheit die objektive Möglichkeit einer Ertragserzielung auszuschließen.