Lag einem E des VwGH iSd § 63 Abs 1 VwGG die durch § 19 VStG vor der Novelle 1978, bestimmte Rechtslage zugrunde, ist aber im Zeitpunkt der Erlassung des Ersatzbescheides bereits § 19 VStG idF der Novelle 1978 zu beachten, so hat die Behörde ungeachtet des vorhergegangenen Erkenntnisses unter Zugrundelegung der nunmehr für ihre Entscheidung maßgebenden Normen über die Strafbemessung zuLag einem E des VwGH iSd Paragraph 63, Absatz eins, VwGG die durch Paragraph 19, VStG vor der Novelle 1978, bestimmte Rechtslage zugrunde, ist aber im Zeitpunkt der Erlassung des Ersatzbescheides bereits Paragraph 19, VStG in der Fassung der Novelle 1978 zu beachten, so hat die Behörde ungeachtet des vorhergegangenen Erkenntnisses unter Zugrundelegung der nunmehr für ihre Entscheidung maßgebenden Normen über die Strafbemessung zu
entscheiden.