Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1176/72

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8482 A/1973

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1176/72

Entscheidungsdatum

16.10.1973

Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1965 §61;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage der Bindung an die Begründung eines aufsichtsbehördlichen Bescheides in dem Sinne, daß die einen Vorstellungsbescheid tragenden, die Rechtsanschauung der Aufsichtbehörde wiedergebenden Gründe nur die Parteien des Verfahrens, in dem dieser Bescheid ergangen ist und auch die Aufsichtsbehörde selbst nur in bezug auf dieser Parteien zu binden vermögen. Keineswegs besteht aber eine Bindung in dem Sinne, daß dann, wenn die Aufhebung eines Beitragesbescheides in Stattgebung der Vorstellung des Betroffenen mit der Zahlungspflicht eines anderen, am Verfahren aber nicht Beteiligten begründet worden ist, auch bei der Entscheidung über eine Vorstellung dieses anderen die Behörde an die in der Aufhebung ausgesprochene Rechtsmeinung gebunden ist.

Schlagworte

Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001176.X02

Im RIS seit

08.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2008

Dokumentnummer

JWR_1972001176_19731016X02

Rechtssatz für 1053/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1053/79

Entscheidungsdatum

13.12.1979

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1176/72 E 16. Oktober 1973 VwSlg 8482 A/1973 RS 2

Stammrechtssatz

Ausführungen zur Frage der Bindung an die Begründung eines aufsichtsbehördlichen Bescheides in dem Sinne, daß die einen Vorstellungsbescheid tragenden, die Rechtsanschauung der Aufsichtbehörde wiedergebenden Gründe nur die Parteien des Verfahrens, in dem dieser Bescheid ergangen ist und auch die Aufsichtsbehörde selbst nur in bezug auf dieser Parteien zu binden vermögen. Keineswegs besteht aber eine Bindung in dem Sinne, daß dann, wenn die Aufhebung eines Beitragesbescheides in Stattgebung der Vorstellung des Betroffenen mit der Zahlungspflicht eines anderen, am Verfahren aber nicht Beteiligten begründet worden ist, auch bei der Entscheidung über eine Vorstellung dieses anderen die Behörde an die in der Aufhebung ausgesprochene Rechtsmeinung gebunden ist.

Schlagworte

Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979001053.X01

Im RIS seit

22.09.2003

Dokumentnummer

JWR_1979001053_19791213X01