§ 4 Abs 1 erster Satz KOVG fordert einen wahrscheinlichen, und nicht nur einen möglichen Kausalzusammenhang. Wenn sowohl für als auch gegen einen ursächlichen Zusammenhang sprechende Erscheinungen vorhanden und gegeneinander abzuwägen sind, muß bei einem - wenn auch noch so geringfügigen - Überwiegen der nicht für die Kausalität sprechenden Gründe die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges als nicht gegeben angenommen werden. Ein Beweis, daß die bestehenden Gesundheitsschädigungen NICHT auf ein schädigendes Ereignis oder die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sind, obliegt der Behörde nicht.Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz KOVG fordert einen wahrscheinlichen, und nicht nur einen möglichen Kausalzusammenhang. Wenn sowohl für als auch gegen einen ursächlichen Zusammenhang sprechende Erscheinungen vorhanden und gegeneinander abzuwägen sind, muß bei einem - wenn auch noch so geringfügigen - Überwiegen der nicht für die Kausalität sprechenden Gründe die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges als nicht gegeben angenommen werden. Ein Beweis, daß die bestehenden Gesundheitsschädigungen NICHT auf ein schädigendes Ereignis oder die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sind, obliegt der Behörde nicht.