Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0555/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0555/76

Entscheidungsdatum

04.06.1976

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
KOVG 1957 §4 Abs1 Satz1;

Rechtssatz

Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz KOVG fordert einen wahrscheinlichen, und nicht nur einen möglichen Kausalzusammenhang. Wenn sowohl für als auch gegen einen ursächlichen Zusammenhang sprechende Erscheinungen vorhanden und gegeneinander abzuwägen sind, muß bei einem - wenn auch noch so geringfügigen - Überwiegen der nicht für die Kausalität sprechenden Gründe die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges als nicht gegeben angenommen werden. Ein Beweis, daß die bestehenden Gesundheitsschädigungen NICHT auf ein schädigendes Ereignis oder die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sind, obliegt der Behörde nicht.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000555.X01

Im RIS seit

31.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008

Dokumentnummer

JWR_1976000555_19760604X01

Rechtssatz für 0424/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0424/76

Entscheidungsdatum

05.11.1976

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0555/76 E 4. Juni 1976 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz KOVG fordert einen wahrscheinlichen, und nicht nur einen möglichen Kausalzusammenhang. Wenn sowohl für als auch gegen einen ursächlichen Zusammenhang sprechende Erscheinungen vorhanden und gegeneinander abzuwägen sind, muß bei einem - wenn auch noch so geringfügigen - Überwiegen der nicht für die Kausalität sprechenden Gründe die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges als nicht gegeben angenommen werden. Ein Beweis, daß die bestehenden Gesundheitsschädigungen NICHT auf ein schädigendes Ereignis oder die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sind, obliegt der Behörde nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000424.X01

Im RIS seit

31.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1976000424_19761105X01

Rechtssatz für 0342/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

0342/79

Entscheidungsdatum

14.05.1980

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
KOVG 1957 §4 Abs1 Satz1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0555/76 E 4. Juni 1976 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz KOVG fordert einen wahrscheinlichen, und nicht nur einen möglichen Kausalzusammenhang. Wenn sowohl für als auch gegen einen ursächlichen Zusammenhang sprechende Erscheinungen vorhanden und gegeneinander abzuwägen sind, muß bei einem - wenn auch noch so geringfügigen - Überwiegen der nicht für die Kausalität sprechenden Gründe die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges als nicht gegeben angenommen werden. Ein Beweis, daß die bestehenden Gesundheitsschädigungen NICHT auf ein schädigendes Ereignis oder die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sind, obliegt der Behörde nicht.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979000342.X04

Im RIS seit

27.11.2003

Dokumentnummer

JWR_1979000342_19800514X04