Unter "Behebung" einer Klaglosstellung im Sinne des § 45 Abs 1 lit e VwGG 1965 ist nur eine behördliche Maßnahme zu verstehen, die zu diesem Ergebnis führt. Ein der Partei des Verwaltungsverfahrens eingeräumtes Rechtsmittel, das zur Beseitigung der Klaglosstellung führt (hier Antrag gemäß § 276 Abs 1 BAO), fällt nicht unter den Begriff "behördliche Maßnahme".Unter "Behebung" einer Klaglosstellung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Litera e, VwGG 1965 ist nur eine behördliche Maßnahme zu verstehen, die zu diesem Ergebnis führt. Ein der Partei des Verwaltungsverfahrens eingeräumtes Rechtsmittel, das zur Beseitigung der Klaglosstellung führt (hier Antrag gemäß Paragraph 276, Absatz eins, BAO), fällt nicht unter den Begriff "behördliche Maßnahme".