Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
83/17/0105
Entscheidungsdatum
18.09.1987
Index
L37304 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Oberösterreich
L74004 Fremdenverkehr Tourismus Oberösterreich
Norm
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §7 Abs2 idF 1976/002 ;
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §7 Abs3 idF 1976/002 ;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3200/78 E 30. Juni 1980 VwSlg 5499 F/1980 RS 8
Stammrechtssatz
Der Umsatz wird nur dann ein brauchbarer Indikator für den wirtschaftlichen Vorteil aus dem Fremdenverkehr, insbesondere für den mittelbaren Fremdenverkehrsnutzen sein, wenn berücksichtigt wird, daß nur bestimmte Teile des Umsatzes auf den Fremdenverkehr in einem bestimmten Fremdenverkehrsgebiet ursächlich zurückzuführen und diese sich in den verschiedenen Umsatzanteilen spiegelnden Nutzungsanteile branchenmäßig äußerst unterschiedlich sind. Eine von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nachprüfbare Vollziehung ist ohne eine den Einzelvorschreibungen vorausgehende generelle - branchenmäßige und auf den Typus des Fremdenverkehrsgebietes abgestellte - Kategorisierung der auf den Fremdenverkehr zurückzuführenden Anteile am jeweiligen wirtschaftlichen Erfolg nicht möglich (Hinweis VwGH E 30.6.1980, 864/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1983170105.X02
Im RIS seit
18.09.1987
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2017
Dokumentnummer
JWR_1983170105_19870918X02