Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 3200/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5499 F/1980

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

3200/78

Entscheidungsdatum

30.06.1980

Index

L37304 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Oberösterreich
L74004 Fremdenverkehr Tourismus Oberösterreich

Norm

FremdenverkehrsG OÖ 1965 §7 Abs2 idF 1976/002 ;
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §7 Abs3 idF 1976/002 ;

Rechtssatz

Der Umsatz wird nur dann ein brauchbarer Indikator für den wirtschaftlichen Vorteil aus dem Fremdenverkehr, insbesondere für den mittelbaren Fremdenverkehrsnutzen sein, wenn berücksichtigt wird, daß nur bestimmte Teile des Umsatzes auf den Fremdenverkehr in einem bestimmten Fremdenverkehrsgebiet ursächlich zurückzuführen und diese sich in den verschiedenen Umsatzanteilen spiegelnden Nutzungsanteile branchenmäßig äußerst unterschiedlich sind. Eine von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nachprüfbare Vollziehung ist ohne eine den Einzelvorschreibungen vorausgehende generelle - branchenmäßige und auf den Typus des Fremdenverkehrsgebietes abgestellte - Kategorisierung der auf den Fremdenverkehr zurückzuführenden Anteile am jeweiligen wirtschaftlichen Erfolg nicht möglich (Hinweis VwGH E 30.6.1980, 864/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978003200.X08

Im RIS seit

30.06.1980

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013

Dokumentnummer

JWR_1978003200_19800630X08

Rechtssatz für 85/17/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

85/17/0138

Entscheidungsdatum

14.03.1986

Index

L37304 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Oberösterreich
L74004 Fremdenverkehr Tourismus Oberösterreich

Norm

FremdenverkehrsG OÖ 1965 §7 Abs2 idF 1976/002;
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §7 Abs3 idF 1976/002;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3200/78 E 30. Juni 1980 VwSlg 5499 F/1980 RS 8

Stammrechtssatz

Der Umsatz wird nur dann ein brauchbarer Indikator für den wirtschaftlichen Vorteil aus dem Fremdenverkehr, insbesondere für den mittelbaren Fremdenverkehrsnutzen sein, wenn berücksichtigt wird, daß nur bestimmte Teile des Umsatzes auf den Fremdenverkehr in einem bestimmten Fremdenverkehrsgebiet ursächlich zurückzuführen und diese sich in den verschiedenen Umsatzanteilen spiegelnden Nutzungsanteile branchenmäßig äußerst unterschiedlich sind. Eine von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nachprüfbare Vollziehung ist ohne eine den Einzelvorschreibungen vorausgehende generelle - branchenmäßige und auf den Typus des Fremdenverkehrsgebietes abgestellte - Kategorisierung der auf den Fremdenverkehr zurückzuführenden Anteile am jeweiligen wirtschaftlichen Erfolg nicht möglich (Hinweis VwGH E 30.6.1980, 864/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985170138.X03

Im RIS seit

14.03.1986

Dokumentnummer

JWR_1985170138_19860314X03

Rechtssatz für 83/17/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/17/0105

Entscheidungsdatum

18.09.1987

Index

L37304 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Oberösterreich
L74004 Fremdenverkehr Tourismus Oberösterreich

Norm

FremdenverkehrsG OÖ 1965 §7 Abs2 idF 1976/002 ;
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §7 Abs3 idF 1976/002 ;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3200/78 E 30. Juni 1980 VwSlg 5499 F/1980 RS 8

Stammrechtssatz

Der Umsatz wird nur dann ein brauchbarer Indikator für den wirtschaftlichen Vorteil aus dem Fremdenverkehr, insbesondere für den mittelbaren Fremdenverkehrsnutzen sein, wenn berücksichtigt wird, daß nur bestimmte Teile des Umsatzes auf den Fremdenverkehr in einem bestimmten Fremdenverkehrsgebiet ursächlich zurückzuführen und diese sich in den verschiedenen Umsatzanteilen spiegelnden Nutzungsanteile branchenmäßig äußerst unterschiedlich sind. Eine von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nachprüfbare Vollziehung ist ohne eine den Einzelvorschreibungen vorausgehende generelle - branchenmäßige und auf den Typus des Fremdenverkehrsgebietes abgestellte - Kategorisierung der auf den Fremdenverkehr zurückzuführenden Anteile am jeweiligen wirtschaftlichen Erfolg nicht möglich (Hinweis VwGH E 30.6.1980, 864/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983170105.X02

Im RIS seit

18.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2017

Dokumentnummer

JWR_1983170105_19870918X02