Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1133/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9050 A/1976

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1133/75

Entscheidungsdatum

06.05.1976

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs2;

Rechtssatz

Nach dem System der Besoldung der öffentl-rechtl Bediensteten muss der sogenannte "Dienstklassenunterschied" (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GehG) offensichtlich bei Bemessung einer Verwendungszulage in geringerem Maß honoriert werden als ein sogenannter "Verwendungsgruppenunterschied" (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, GehG 1956). Die Verrichtung eines Dienstes, der der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnen ist, kann aber mit Rücksicht darauf, dass auch für die Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Z1 GehG 1956 die Höchstgrenze mit drei Vorrückungsbeträgen gezogen ist, nur zum Anspruch auf eine Zulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages führen, damit die angemessene Abgeltung jedes möglichen "Verwendungsgruppenunterschiedes" (mit Ausnahme außer Betracht zu lassender Extremfälle von Unterschieden zwischen Verwendungsgruppe E und A) sichergestellt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001133.X02

Im RIS seit

13.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1975001133_19760506X02

Rechtssatz für 2973/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2973/76

Entscheidungsdatum

20.09.1978

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1133/75 E 6. Mai 1976 VwSlg 9050 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Nach dem System der Besoldung der öffentl-rechtl Bediensteten muss der sogenannte "Dienstklassenunterschied" (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GehG) offensichtlich bei Bemessung einer Verwendungszulage in geringerem Maß honoriert werden als ein sogenannter "Verwendungsgruppenunterschied" (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, GehG 1956). Die Verrichtung eines Dienstes, der der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnen ist, kann aber mit Rücksicht darauf, dass auch für die Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Z1 GehG 1956 die Höchstgrenze mit drei Vorrückungsbeträgen gezogen ist, nur zum Anspruch auf eine Zulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages führen, damit die angemessene Abgeltung jedes möglichen "Verwendungsgruppenunterschiedes" (mit Ausnahme außer Betracht zu lassender Extremfälle von Unterschieden zwischen Verwendungsgruppe E und A) sichergestellt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1976002973.X02

Im RIS seit

29.07.2003

Dokumentnummer

JWR_1976002973_19780920X02

Rechtssatz für 2256/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2256/78

Entscheidungsdatum

12.10.1978

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1133/75 E 6. Mai 1976 VwSlg 9050 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Nach dem System der Besoldung der öffentl-rechtl Bediensteten muss der sogenannte "Dienstklassenunterschied" (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GehG) offensichtlich bei Bemessung einer Verwendungszulage in geringerem Maß honoriert werden als ein sogenannter "Verwendungsgruppenunterschied" (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, GehG 1956). Die Verrichtung eines Dienstes, der der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnen ist, kann aber mit Rücksicht darauf, dass auch für die Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Z1 GehG 1956 die Höchstgrenze mit drei Vorrückungsbeträgen gezogen ist, nur zum Anspruch auf eine Zulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages führen, damit die angemessene Abgeltung jedes möglichen "Verwendungsgruppenunterschiedes" (mit Ausnahme außer Betracht zu lassender Extremfälle von Unterschieden zwischen Verwendungsgruppe E und A) sichergestellt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978002256.X03

Im RIS seit

15.09.2003

Dokumentnummer

JWR_1978002256_19781012X03

Rechtssatz für 3443/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

3443/78

Entscheidungsdatum

07.03.1979

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1133/75 E 6. Mai 1976 VwSlg 9050 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Nach dem System der Besoldung der öffentl-rechtl Bediensteten muss der sogenannte "Dienstklassenunterschied" (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GehG) offensichtlich bei Bemessung einer Verwendungszulage in geringerem Maß honoriert werden als ein sogenannter "Verwendungsgruppenunterschied" (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, GehG 1956). Die Verrichtung eines Dienstes, der der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnen ist, kann aber mit Rücksicht darauf, dass auch für die Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Z1 GehG 1956 die Höchstgrenze mit drei Vorrückungsbeträgen gezogen ist, nur zum Anspruch auf eine Zulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages führen, damit die angemessene Abgeltung jedes möglichen "Verwendungsgruppenunterschiedes" (mit Ausnahme außer Betracht zu lassender Extremfälle von Unterschieden zwischen Verwendungsgruppe E und A) sichergestellt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978003443.X01

Im RIS seit

03.11.2003

Dokumentnummer

JWR_1978003443_19790307X01

Rechtssatz für 0266/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0266/79

Entscheidungsdatum

19.09.1979

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1133/75 E 6. Mai 1976 VwSlg 9050 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Nach dem System der Besoldung der öffentl-rechtl Bediensteten muss der sogenannte "Dienstklassenunterschied" (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GehG) offensichtlich bei Bemessung einer Verwendungszulage in geringerem Maß honoriert werden als ein sogenannter "Verwendungsgruppenunterschied" (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, GehG 1956). Die Verrichtung eines Dienstes, der der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnen ist, kann aber mit Rücksicht darauf, dass auch für die Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Z1 GehG 1956 die Höchstgrenze mit drei Vorrückungsbeträgen gezogen ist, nur zum Anspruch auf eine Zulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages führen, damit die angemessene Abgeltung jedes möglichen "Verwendungsgruppenunterschiedes" (mit Ausnahme außer Betracht zu lassender Extremfälle von Unterschieden zwischen Verwendungsgruppe E und A) sichergestellt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979000266.X01

Im RIS seit

17.09.2003

Dokumentnummer

JWR_1979000266_19790919X01

Rechtssatz für 90/12/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/12/0164

Entscheidungsdatum

06.06.1990

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1133/75 E 6. Mai 1976 VwSlg 9050 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Nach dem System der Besoldung der öffentl-rechtl Bediensteten muss der sogenannte "Dienstklassenunterschied" (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GehG) offensichtlich bei Bemessung einer Verwendungszulage in geringerem Maß honoriert werden als ein sogenannter "Verwendungsgruppenunterschied" (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, GehG 1956). Die Verrichtung eines Dienstes, der der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnen ist, kann aber mit Rücksicht darauf, dass auch für die Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Z1 GehG 1956 die Höchstgrenze mit drei Vorrückungsbeträgen gezogen ist, nur zum Anspruch auf eine Zulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages führen, damit die angemessene Abgeltung jedes möglichen "Verwendungsgruppenunterschiedes" (mit Ausnahme außer Betracht zu lassender Extremfälle von Unterschieden zwischen Verwendungsgruppe E und A) sichergestellt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120164.X02

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1990120164_19900606X02