Ob im Zeitpunkt der Entfernung eines Fahrzeuges gem § 89a Abs 2 StVO nach eine Behinderung gegeben oder zu besorgen war, ist rechtlich unbeachtlich.Ob im Zeitpunkt der Entfernung eines Fahrzeuges gem Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO nach eine Behinderung gegeben oder zu besorgen war, ist rechtlich unbeachtlich.