Stützt sich ein Bescheid nach § 5 Abs 2 zweiter Satz Tiroler SchiG auf einen Bescheid, der in der Folge aufgehoben wurde, ist auch der Bescheid nach § 5 Abs 2 zweiter Satz aufzuheben.Stützt sich ein Bescheid nach Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz Tiroler SchiG auf einen Bescheid, der in der Folge aufgehoben wurde, ist auch der Bescheid nach Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz aufzuheben.