Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
1509/77
Entscheidungsdatum
03.03.1978
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2215/77 E 2. März 1978 RS 4
Stammrechtssatz
Die Behörde hat (schon) im Bescheidspruch die von ihr als wesentlich erkannten Tatumstände anzuführen. - Die zur Last gelegte Tat ist so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. (Hinweis auf VwGH E 21. März 1974, Zl. 0382/72)
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung
(siehe auch Umfang der Konkretisierung)
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der
Konkretisierung (siehe auch Tatbild)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001509.X01
Im RIS seit
04.06.2003
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2009
Dokumentnummer
JWR_1977001509_19780303X01