Durch die Bestimmung § 17 Abs 4 LMG 1975 wurde dem BMfGU eine Befugnis zur Feststellung in der Hauptsache, daß ein diätetisches Lebensmittel im Sinne des § 17 Abs 1 LMG 1975 vorliege, nicht eingeräumt.Durch die Bestimmung Paragraph 17, Absatz 4, LMG 1975 wurde dem BMfGU eine Befugnis zur Feststellung in der Hauptsache, daß ein diätetisches Lebensmittel im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, LMG 1975 vorliege, nicht eingeräumt.