Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1409/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9816 A/1979

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1409/78

Entscheidungsdatum

06.04.1979

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs2;
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950 kann es deren Wesen nicht beeinträchtigen, wenn die rechtliche Qualifikation der Verwaltungsübertretung noch nicht außer jeden Zweifel steht, da in vielen Fällen diese Qualifikation erst das Ergebnis der Verfolgungshandlung sein kann. Vielmehr genügt es, wenn das Verhalten, dessen die als Beschuldigter in Betracht kommende Person verdächtig ist aller Wahrscheinlichkeit nach oder auch um möglicherweise den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bildet. Hiebei beeinflußt es auch den Charakter einer Verfolgungshandlung nicht, wenn ein bestimmtes Verhalten die nach Maßgabe erst festzustellender näherer Begleitumstände entweder eine Verwaltungsübertretung oder ein gerichtlich strafbares Delikt bilden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978001409.X01

Im RIS seit

15.10.2003

Dokumentnummer

JWR_1978001409_19790406X01

Rechtssatz für 2985/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2985/79

Entscheidungsdatum

25.02.1981

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs2;
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1409/78 E 6. April 1979 VwSlg 9816 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950 kann es deren Wesen nicht beeinträchtigen, wenn die rechtliche Qualifikation der Verwaltungsübertretung noch nicht außer jeden Zweifel steht, da in vielen Fällen diese Qualifikation erst das Ergebnis der Verfolgungshandlung sein kann. Vielmehr genügt es, wenn das Verhalten, dessen die als Beschuldigter in Betracht kommende Person verdächtig ist aller Wahrscheinlichkeit nach oder auch um möglicherweise den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bildet. Hiebei beeinflußt es auch den Charakter einer Verfolgungshandlung nicht, wenn ein bestimmtes Verhalten die nach Maßgabe erst festzustellender näherer Begleitumstände entweder eine Verwaltungsübertretung oder ein gerichtlich strafbares Delikt bilden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1979002985.X04

Im RIS seit

25.02.1981

Dokumentnummer

JWR_1979002985_19810225X04