Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0385/57

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0385/57

Entscheidungsdatum

04.12.1957

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG 1948 §2;

Rechtssatz

Ausführungen darüber, daß ein Unterhaltspflichtiger, der im Verfahren zur Feststellung der Unterhaltsansprüche seiner minderjährigen Kinder die Höhe seiner Einkünfte nicht genau angeben kann oder der unrichtige Angaben über diese bzw über seine gesamten Unterhaltsverpflichtungen macht, was das Gericht zur Bestellung eines Sachverständigen veranlaßt, die Kosten dieses Sachverständigen "veranlaßt" hat und sie ersetzen muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1957000385.X02

Im RIS seit

04.12.1957

Dokumentnummer

JWR_1957000385_19571204X02

Rechtssatz für 2611/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2611/77

Entscheidungsdatum

22.09.1978

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG 1948 §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0385/57 E 4. Dezember 1957 RS 2

Stammrechtssatz

Ausführungen darüber, daß ein Unterhaltspflichtiger, der im Verfahren zur Feststellung der Unterhaltsansprüche seiner minderjährigen Kinder die Höhe seiner Einkünfte nicht genau angeben kann oder der unrichtige Angaben über diese bzw über seine gesamten Unterhaltsverpflichtungen macht, was das Gericht zur Bestellung eines Sachverständigen veranlaßt, die Kosten dieses Sachverständigen "veranlaßt" hat und sie ersetzen muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002611.X04

Im RIS seit

22.09.1978

Dokumentnummer

JWR_1977002611_19780922X04