Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.1957

Geschäftszahl

0385/57

Rechtssatz

Ausführungen darüber, daß ein Unterhaltspflichtiger, der im Verfahren zur Feststellung der Unterhaltsansprüche seiner minderjährigen Kinder die Höhe seiner Einkünfte nicht genau angeben kann oder der unrichtige Angaben über diese bzw über seine gesamten Unterhaltsverpflichtungen macht, was das Gericht zur Bestellung eines Sachverständigen veranlaßt, die Kosten dieses Sachverständigen "veranlaßt" hat und sie ersetzen muß.