Für den Begriff "Wohnsitz" sind im Zusammenhang mit dem Begünstigungstatbestand des § 502 Abs 4 ASVG (Auswanderung) die Bestimmungen der § 66 der Jurisdiktionsnorm heranzuziehen (Hinweis E 13.6.1962, 587/60).Für den Begriff "Wohnsitz" sind im Zusammenhang mit dem Begünstigungstatbestand des Paragraph 502, Absatz 4, ASVG (Auswanderung) die Bestimmungen der Paragraph 66, der Jurisdiktionsnorm heranzuziehen (Hinweis E 13.6.1962, 587/60).