Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 9407 A/1977
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
1787/77
Entscheidungsdatum
13.10.1977
Index
72/01 Hochschulorganisation
Rechtssatz
§ 5 Abs 6 UOG ist als Sondernorm innerhalb der von der Bundesverfassung vorgenommenen Ordnung des Rechtsschutzes keiner ausdehnenden Auslegung zugänglich und kann nicht auf ähnlich gelagerte Fälle analog angewendet werden.Paragraph 5, Absatz 6, UOG ist als Sondernorm innerhalb der von der Bundesverfassung vorgenommenen Ordnung des Rechtsschutzes keiner ausdehnenden Auslegung zugänglich und kann nicht auf ähnlich gelagerte Fälle analog angewendet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977001787.X03
Dokumentnummer
JWR_1977001787_19771013X03