Verwaltungsgerichtshof
13.10.1977
1787/77
Paragraph 5, Absatz 6, UOG ist als Sondernorm innerhalb der von der Bundesverfassung vorgenommenen Ordnung des Rechtsschutzes keiner ausdehnenden Auslegung zugänglich und kann nicht auf ähnlich gelagerte Fälle analog angewendet werden.