Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.1977

Geschäftszahl

1787/77

Rechtssatz

Paragraph 5, Absatz 6, UOG ist als Sondernorm innerhalb der von der Bundesverfassung vorgenommenen Ordnung des Rechtsschutzes keiner ausdehnenden Auslegung zugänglich und kann nicht auf ähnlich gelagerte Fälle analog angewendet werden.