§ 294 Abs 1 BAO steht der späteren Grunderwerbsteuerfestsetzung nicht entgegen, wenn die Abgabenbehörde einen Erwerbsvorgang zunächst (ohne Erteilung eines Bescheides) steuerfrei belassen hat. Das GrEStG enthält auch keine Vorschrift, die die Steuerfreiheit eines Erwerbsvorganges durch "Verschweigen" der Behörde begründen würde.Paragraph 294, Absatz eins, BAO steht der späteren Grunderwerbsteuerfestsetzung nicht entgegen, wenn die Abgabenbehörde einen Erwerbsvorgang zunächst (ohne Erteilung eines Bescheides) steuerfrei belassen hat. Das GrEStG enthält auch keine Vorschrift, die die Steuerfreiheit eines Erwerbsvorganges durch "Verschweigen" der Behörde begründen würde.