Hat über den Abfertigungsanspruch eines Universitätsassistenten unzuständigerweise der Landeshauptmann entschieden, so ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung als zuständige oberste Dienstbehörde berechtigt, den Bescheid des Landeshauptmannes gemäß § 13 Abs 2 DVG in Verbindung mit § 68 Abs 4 lit a AVG 1950 als nichtig zu erklären.Hat über den Abfertigungsanspruch eines Universitätsassistenten unzuständigerweise der Landeshauptmann entschieden, so ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung als zuständige oberste Dienstbehörde berechtigt, den Bescheid des Landeshauptmannes gemäß Paragraph 13, Absatz 2, DVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, AVG 1950 als nichtig zu erklären.