Eine Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs erfüllt nur dann den Tatbestand des § 89 a Abs 2 StVO, wenn Fußgänger vor allem an der Benützung des Gehsteiges oder Schutzweges gehindert sind.Eine Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs erfüllt nur dann den Tatbestand des Paragraph 89, a Absatz 2, StVO, wenn Fußgänger vor allem an der Benützung des Gehsteiges oder Schutzweges gehindert sind.