Die in § 26 Abs 2 ERSTER Satz BAO verwendeten Begriffe "aufhalten" und "verweilen" bedeuten grundsätzlich körperlich anwesend sein. Nur vorübergehende Abwesenheit unterbrechen dieses "Aufhalten" sowie "Verweilen" und damit den gewöhnlichen Aufenthalt iSd zitierten Gesetzesstelle nicht. Die Vorschrift des § 26 Abs 2 ZWEITER Satz BAO hat die grundsätzliche ununterbrochene körperliche Anwesenheit des Abgabenpflichtigen in der Zeit, für die er unbeschränkt steuerpflichtig sein soll, zur Voraussetzung (hier: Nichtgewährung der Familienbeihilfe).Die in Paragraph 26, Absatz 2, ERSTER Satz BAO verwendeten Begriffe "aufhalten" und "verweilen" bedeuten grundsätzlich körperlich anwesend sein. Nur vorübergehende Abwesenheit unterbrechen dieses "Aufhalten" sowie "Verweilen" und damit den gewöhnlichen Aufenthalt iSd zitierten Gesetzesstelle nicht. Die Vorschrift des Paragraph 26, Absatz 2, ZWEITER Satz BAO hat die grundsätzliche ununterbrochene körperliche Anwesenheit des Abgabenpflichtigen in der Zeit, für die er unbeschränkt steuerpflichtig sein soll, zur Voraussetzung (hier: Nichtgewährung der Familienbeihilfe).