Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0610/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9657 A/1978

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0610/76

Entscheidungsdatum

17.10.1978

Index

L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten

Norm

BauO Krnt 1969 §4;
BauO Krnt 1969 §5;
BauRallg impl;

Rechtssatz

Unter einem Bau (Bauwerk, Bauanlage, Baulichkeit) ist jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnis erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist. Die "Verbindung mit dem Boden" ist auch dann anzunehmen, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, bzw. ausgeführt werden soll, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müßte. Das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse muß auch dann angenommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw. gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiete der Statik gehören, weil sonst auch in dieser Beziehung der wiedersinnige Zustand einträte, daß eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsFREI bliebe während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. (Hinweis auf E vom 22. Mai 1967, 0137,0198/67, E vom 19. Dez. 1966, Zl. 1532/65)

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1976000610.X02

Im RIS seit

30.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Dokumentnummer

JWR_1976000610_19781017X02

Rechtssatz für 2695/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2695/78

Entscheidungsdatum

17.01.1979

Index

L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten

Norm

BauO Krnt 1969 §4;
BauO Krnt 1969 §5;
BauRallg impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0610/76 E 17. Oktober 1978 VwSlg 9657 A/1978 RS 2

Stammrechtssatz

Unter einem Bau (Bauwerk, Bauanlage, Baulichkeit) ist jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnis erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist. Die "Verbindung mit dem Boden" ist auch dann anzunehmen, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, bzw. ausgeführt werden soll, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müßte. Das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse muß auch dann angenommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw. gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiete der Statik gehören, weil sonst auch in dieser Beziehung der wiedersinnige Zustand einträte, daß eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsFREI bliebe während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. (Hinweis auf E vom 22. Mai 1967, 0137,0198/67, E vom 19. Dez. 1966, Zl. 1532/65)

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002695.X03

Im RIS seit

06.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1978002695_19790117X03

Rechtssatz für 90/05/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/05/0146

Entscheidungsdatum

27.11.1990

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1875 §1;
BauRallg impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0610/76 E 17. Oktober 1978 VwSlg 9657 A/1978 RS 2

Stammrechtssatz

Unter einem Bau (Bauwerk, Bauanlage, Baulichkeit) ist jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnis erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist. Die "Verbindung mit dem Boden" ist auch dann anzunehmen, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, bzw. ausgeführt werden soll, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müßte. Das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse muß auch dann angenommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw. gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiete der Statik gehören, weil sonst auch in dieser Beziehung der wiedersinnige Zustand einträte, daß eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsFREI bliebe während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. (Hinweis auf E vom 22. Mai 1967, 0137,0198/67, E vom 19. Dez. 1966, Zl. 1532/65)

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050146.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1990050146_19901127X02