Verwaltungsgerichtshof
17.10.1978
0610/76
Unter einem Bau (Bauwerk, Bauanlage, Baulichkeit) ist jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnis erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist. Die "Verbindung mit dem Boden" ist auch dann anzunehmen, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, bzw. ausgeführt werden soll, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müßte. Das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse muß auch dann angenommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw. gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiete der Statik gehören, weil sonst auch in dieser Beziehung der wiedersinnige Zustand einträte, daß eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsFREI bliebe während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. (Hinweis auf E vom 22. Mai 1967, 0137,0198/67, E vom 19. Dez. 1966, Zl. 1532/65)