Die Verwaltungsbehörde hat unabhängig von der gerichtlichen Wertung der Straftat zu entscheiden, ob das Tatbestandsmerkmal "unter besonders gefährliche Verhältnisse" (im Sinne des § 66 Abs 2 lit f KFG 1967) angenommen werden darf. (daher ist die Prüfung nicht als Vor- sondern als Hauptfrage zu beurteilen)Die Verwaltungsbehörde hat unabhängig von der gerichtlichen Wertung der Straftat zu entscheiden, ob das Tatbestandsmerkmal "unter besonders gefährliche Verhältnisse" (im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera f, KFG 1967) angenommen werden darf. (daher ist die Prüfung nicht als Vor- sondern als Hauptfrage zu beurteilen)