Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0607/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 4783 F/1975

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0607/74

Entscheidungsdatum

29.01.1975

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §21;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Der Erwerber eines Grundstückes schafft die Arbeiterwohnstätte, wenn der Bau auf dessen Rechnung und Gefahr ausgeführt wird (Bauherr). Die vertragliche Vereinbarung als Kaufpreis einen Betrag zu entrichten, der den "nackten" Grundstücksanteil und die Baukosten umfaßt,läßt darauf schließen, daß der Wille des vertragsschließenden Erwerbers auf den Kauf eines Anteils am Grundstück mit Gebäude gerichtet war. Auch der Umstand, daß iZm dem Ankauf von Grund und Boden ein gesonderter Bauauftrag zur Errichtung des Gebäudes nicht an die Verkäufer ergeht, sondern an eine dritte (juristische) Person, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn die Zerlegung eines Erwerbsvorganges in zwei rechtlich getrennte vertragliche Abmachungen, nämlich in einen Kaufvertrag über das Grundstück und in einen Werkvertrag, schließt nicht schlechthin aus, daß beide Abreden - wirtschaftlich gesehen -

eine Einheit bilden, dies selbst dann nicht, wenn das auf dem angekauften Grundstück zu errichtende Wohnhaus nicht vom Verkäufer, sondern von einer anderen (juristischen) Person errichtet werden soll. Dies vor allem dann, wenn - wirtschaftlich gesehen - Identität zwischen Verkäufer und dem Dritten besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974000607.X01

Im RIS seit

29.01.1975

Dokumentnummer

JWR_1974000607_19750129X01

Rechtssatz für 0531/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0531/74

Entscheidungsdatum

14.05.1975

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1975/01/29 0607/74 1

Stammrechtssatz

Der Erwerber eines Grundstückes schafft die Arbeiterwohnstätte, wenn der Bau auf dessen Rechnung und Gefahr ausgeführt wird (Bauherr). Die vertragliche Vereinbarung als Kaufpreis einen Betrag zu entrichten, der den "nackten" Grundstücksanteil und die Baukosten umfaßt,läßt darauf schließen, daß der Wille des vertragsschließenden Erwerbers auf den Kauf eines Anteils am Grundstück mit Gebäude gerichtet war. Auch der Umstand, daß iZm dem Ankauf von Grund und Boden ein gesonderter Bauauftrag zur Errichtung des Gebäudes nicht an die Verkäufer ergeht, sondern an eine dritte (juristische) Person, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn die Zerlegung eines Erwerbsvorganges in zwei rechtlich getrennte vertragliche Abmachungen, nämlich in einen Kaufvertrag über das Grundstück und in einen Werkvertrag, schließt nicht schlechthin aus, daß beide Abreden - wirtschaftlich gesehen -

eine Einheit bilden, dies selbst dann nicht, wenn das auf dem angekauften Grundstück zu errichtende Wohnhaus nicht vom Verkäufer, sondern von einer anderen (juristischen) Person errichtet werden soll. Dies vor allem dann, wenn - wirtschaftlich gesehen - Identität zwischen Verkäufer und dem Dritten besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974000531.X01

Im RIS seit

14.05.1975

Dokumentnummer

JWR_1974000531_19750514X01

Rechtssatz für 0532/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0532/74

Entscheidungsdatum

14.05.1975

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §21;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1975/01/29 0607/74 1

Stammrechtssatz

Der Erwerber eines Grundstückes schafft die Arbeiterwohnstätte, wenn der Bau auf dessen Rechnung und Gefahr ausgeführt wird (Bauherr). Die vertragliche Vereinbarung als Kaufpreis einen Betrag zu entrichten, der den "nackten" Grundstücksanteil und die Baukosten umfaßt,läßt darauf schließen, daß der Wille des vertragsschließenden Erwerbers auf den Kauf eines Anteils am Grundstück mit Gebäude gerichtet war. Auch der Umstand, daß iZm dem Ankauf von Grund und Boden ein gesonderter Bauauftrag zur Errichtung des Gebäudes nicht an die Verkäufer ergeht, sondern an eine dritte (juristische) Person, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn die Zerlegung eines Erwerbsvorganges in zwei rechtlich getrennte vertragliche Abmachungen, nämlich in einen Kaufvertrag über das Grundstück und in einen Werkvertrag, schließt nicht schlechthin aus, daß beide Abreden - wirtschaftlich gesehen -

eine Einheit bilden, dies selbst dann nicht, wenn das auf dem angekauften Grundstück zu errichtende Wohnhaus nicht vom Verkäufer, sondern von einer anderen (juristischen) Person errichtet werden soll. Dies vor allem dann, wenn - wirtschaftlich gesehen - Identität zwischen Verkäufer und dem Dritten besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974000532.X01

Im RIS seit

14.05.1975

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2013

Dokumentnummer

JWR_1974000532_19750514X01

Rechtssatz für 2173/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2173/75

Entscheidungsdatum

16.12.1976

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §21;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0607/74 E 29. Jänner 1975 VwSlg 4783 F/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Der Erwerber eines Grundstückes schafft die Arbeiterwohnstätte, wenn der Bau auf dessen Rechnung und Gefahr ausgeführt wird (Bauherr). Die vertragliche Vereinbarung als Kaufpreis einen Betrag zu entrichten, der den "nackten" Grundstücksanteil und die Baukosten umfaßt,läßt darauf schließen, daß der Wille des vertragsschließenden Erwerbers auf den Kauf eines Anteils am Grundstück mit Gebäude gerichtet war. Auch der Umstand, daß iZm dem Ankauf von Grund und Boden ein gesonderter Bauauftrag zur Errichtung des Gebäudes nicht an die Verkäufer ergeht, sondern an eine dritte (juristische) Person, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn die Zerlegung eines Erwerbsvorganges in zwei rechtlich getrennte vertragliche Abmachungen, nämlich in einen Kaufvertrag über das Grundstück und in einen Werkvertrag, schließt nicht schlechthin aus, daß beide Abreden - wirtschaftlich gesehen -

eine Einheit bilden, dies selbst dann nicht, wenn das auf dem angekauften Grundstück zu errichtende Wohnhaus nicht vom Verkäufer, sondern von einer anderen (juristischen) Person errichtet werden soll. Dies vor allem dann, wenn - wirtschaftlich gesehen - Identität zwischen Verkäufer und dem Dritten besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975002173.X02

Im RIS seit

16.12.1976

Dokumentnummer

JWR_1975002173_19761216X02

Rechtssatz für 0105/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

0105/76

Entscheidungsdatum

18.02.1977

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0607/74 E 29. Jänner 1975 VwSlg 4783 F/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Der Erwerber eines Grundstückes schafft die Arbeiterwohnstätte, wenn der Bau auf dessen Rechnung und Gefahr ausgeführt wird (Bauherr). Die vertragliche Vereinbarung als Kaufpreis einen Betrag zu entrichten, der den "nackten" Grundstücksanteil und die Baukosten umfaßt,läßt darauf schließen, daß der Wille des vertragsschließenden Erwerbers auf den Kauf eines Anteils am Grundstück mit Gebäude gerichtet war. Auch der Umstand, daß iZm dem Ankauf von Grund und Boden ein gesonderter Bauauftrag zur Errichtung des Gebäudes nicht an die Verkäufer ergeht, sondern an eine dritte (juristische) Person, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn die Zerlegung eines Erwerbsvorganges in zwei rechtlich getrennte vertragliche Abmachungen, nämlich in einen Kaufvertrag über das Grundstück und in einen Werkvertrag, schließt nicht schlechthin aus, daß beide Abreden - wirtschaftlich gesehen -

eine Einheit bilden, dies selbst dann nicht, wenn das auf dem angekauften Grundstück zu errichtende Wohnhaus nicht vom Verkäufer, sondern von einer anderen (juristischen) Person errichtet werden soll. Dies vor allem dann, wenn - wirtschaftlich gesehen - Identität zwischen Verkäufer und dem Dritten besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976000105.X04

Im RIS seit

18.02.1977

Dokumentnummer

JWR_1976000105_19770218X04

Rechtssatz für 0107/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

0107/76

Entscheidungsdatum

18.02.1977

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0607/74 E 29. Jänner 1975 VwSlg 4783 F/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Der Erwerber eines Grundstückes schafft die Arbeiterwohnstätte, wenn der Bau auf dessen Rechnung und Gefahr ausgeführt wird (Bauherr). Die vertragliche Vereinbarung als Kaufpreis einen Betrag zu entrichten, der den "nackten" Grundstücksanteil und die Baukosten umfaßt,läßt darauf schließen, daß der Wille des vertragsschließenden Erwerbers auf den Kauf eines Anteils am Grundstück mit Gebäude gerichtet war. Auch der Umstand, daß iZm dem Ankauf von Grund und Boden ein gesonderter Bauauftrag zur Errichtung des Gebäudes nicht an die Verkäufer ergeht, sondern an eine dritte (juristische) Person, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn die Zerlegung eines Erwerbsvorganges in zwei rechtlich getrennte vertragliche Abmachungen, nämlich in einen Kaufvertrag über das Grundstück und in einen Werkvertrag, schließt nicht schlechthin aus, daß beide Abreden - wirtschaftlich gesehen -

eine Einheit bilden, dies selbst dann nicht, wenn das auf dem angekauften Grundstück zu errichtende Wohnhaus nicht vom Verkäufer, sondern von einer anderen (juristischen) Person errichtet werden soll. Dies vor allem dann, wenn - wirtschaftlich gesehen - Identität zwischen Verkäufer und dem Dritten besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976000107.X04

Im RIS seit

18.02.1977

Dokumentnummer

JWR_1976000107_19770218X04

Rechtssatz für 0109/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

0109/76

Entscheidungsdatum

18.02.1977

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0607/74 E 29. Jänner 1975 VwSlg 4783 F/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Der Erwerber eines Grundstückes schafft die Arbeiterwohnstätte, wenn der Bau auf dessen Rechnung und Gefahr ausgeführt wird (Bauherr). Die vertragliche Vereinbarung als Kaufpreis einen Betrag zu entrichten, der den "nackten" Grundstücksanteil und die Baukosten umfaßt,läßt darauf schließen, daß der Wille des vertragsschließenden Erwerbers auf den Kauf eines Anteils am Grundstück mit Gebäude gerichtet war. Auch der Umstand, daß iZm dem Ankauf von Grund und Boden ein gesonderter Bauauftrag zur Errichtung des Gebäudes nicht an die Verkäufer ergeht, sondern an eine dritte (juristische) Person, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn die Zerlegung eines Erwerbsvorganges in zwei rechtlich getrennte vertragliche Abmachungen, nämlich in einen Kaufvertrag über das Grundstück und in einen Werkvertrag, schließt nicht schlechthin aus, daß beide Abreden - wirtschaftlich gesehen -

eine Einheit bilden, dies selbst dann nicht, wenn das auf dem angekauften Grundstück zu errichtende Wohnhaus nicht vom Verkäufer, sondern von einer anderen (juristischen) Person errichtet werden soll. Dies vor allem dann, wenn - wirtschaftlich gesehen - Identität zwischen Verkäufer und dem Dritten besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976000109.X04

Im RIS seit

18.02.1977

Dokumentnummer

JWR_1976000109_19770218X04

Rechtssatz für 0111/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

0111/76

Entscheidungsdatum

18.02.1977

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0607/74 E 29. Jänner 1975 VwSlg 4783 F/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Der Erwerber eines Grundstückes schafft die Arbeiterwohnstätte, wenn der Bau auf dessen Rechnung und Gefahr ausgeführt wird (Bauherr). Die vertragliche Vereinbarung als Kaufpreis einen Betrag zu entrichten, der den "nackten" Grundstücksanteil und die Baukosten umfaßt,läßt darauf schließen, daß der Wille des vertragsschließenden Erwerbers auf den Kauf eines Anteils am Grundstück mit Gebäude gerichtet war. Auch der Umstand, daß iZm dem Ankauf von Grund und Boden ein gesonderter Bauauftrag zur Errichtung des Gebäudes nicht an die Verkäufer ergeht, sondern an eine dritte (juristische) Person, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn die Zerlegung eines Erwerbsvorganges in zwei rechtlich getrennte vertragliche Abmachungen, nämlich in einen Kaufvertrag über das Grundstück und in einen Werkvertrag, schließt nicht schlechthin aus, daß beide Abreden - wirtschaftlich gesehen -

eine Einheit bilden, dies selbst dann nicht, wenn das auf dem angekauften Grundstück zu errichtende Wohnhaus nicht vom Verkäufer, sondern von einer anderen (juristischen) Person errichtet werden soll. Dies vor allem dann, wenn - wirtschaftlich gesehen - Identität zwischen Verkäufer und dem Dritten besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976000111.X04

Im RIS seit

18.02.1977

Dokumentnummer

JWR_1976000111_19770218X04

Rechtssatz für 0133/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

0133/76

Entscheidungsdatum

18.02.1977

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0607/74 E 29. Jänner 1975 VwSlg 4783 F/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Der Erwerber eines Grundstückes schafft die Arbeiterwohnstätte, wenn der Bau auf dessen Rechnung und Gefahr ausgeführt wird (Bauherr). Die vertragliche Vereinbarung als Kaufpreis einen Betrag zu entrichten, der den "nackten" Grundstücksanteil und die Baukosten umfaßt,läßt darauf schließen, daß der Wille des vertragsschließenden Erwerbers auf den Kauf eines Anteils am Grundstück mit Gebäude gerichtet war. Auch der Umstand, daß iZm dem Ankauf von Grund und Boden ein gesonderter Bauauftrag zur Errichtung des Gebäudes nicht an die Verkäufer ergeht, sondern an eine dritte (juristische) Person, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn die Zerlegung eines Erwerbsvorganges in zwei rechtlich getrennte vertragliche Abmachungen, nämlich in einen Kaufvertrag über das Grundstück und in einen Werkvertrag, schließt nicht schlechthin aus, daß beide Abreden - wirtschaftlich gesehen -

eine Einheit bilden, dies selbst dann nicht, wenn das auf dem angekauften Grundstück zu errichtende Wohnhaus nicht vom Verkäufer, sondern von einer anderen (juristischen) Person errichtet werden soll. Dies vor allem dann, wenn - wirtschaftlich gesehen - Identität zwischen Verkäufer und dem Dritten besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976000133.X04

Im RIS seit

18.02.1977

Dokumentnummer

JWR_1976000133_19770218X04

Rechtssatz für 0728/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

0728/76

Entscheidungsdatum

17.02.1978

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §21;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0607/74 E 29. Jänner 1975 VwSlg 4783 F/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Der Erwerber eines Grundstückes schafft die Arbeiterwohnstätte, wenn der Bau auf dessen Rechnung und Gefahr ausgeführt wird (Bauherr). Die vertragliche Vereinbarung als Kaufpreis einen Betrag zu entrichten, der den "nackten" Grundstücksanteil und die Baukosten umfaßt,läßt darauf schließen, daß der Wille des vertragsschließenden Erwerbers auf den Kauf eines Anteils am Grundstück mit Gebäude gerichtet war. Auch der Umstand, daß iZm dem Ankauf von Grund und Boden ein gesonderter Bauauftrag zur Errichtung des Gebäudes nicht an die Verkäufer ergeht, sondern an eine dritte (juristische) Person, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn die Zerlegung eines Erwerbsvorganges in zwei rechtlich getrennte vertragliche Abmachungen, nämlich in einen Kaufvertrag über das Grundstück und in einen Werkvertrag, schließt nicht schlechthin aus, daß beide Abreden - wirtschaftlich gesehen -

eine Einheit bilden, dies selbst dann nicht, wenn das auf dem angekauften Grundstück zu errichtende Wohnhaus nicht vom Verkäufer, sondern von einer anderen (juristischen) Person errichtet werden soll. Dies vor allem dann, wenn - wirtschaftlich gesehen - Identität zwischen Verkäufer und dem Dritten besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1976000728.X04

Im RIS seit

17.02.1978

Dokumentnummer

JWR_1976000728_19780217X04